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LAG Hamburg Urteil vom 29.08.1997 - 3 Sa 51/97

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Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben zwar einen Kündigungsgrund oder mehrere Kündigungsgründe konkret schriftlich niedergelegt hat, die Begründung aber unvollständig ist, weil er von der Wiedergabe weiterer subjektiv erheblicher Kündigungsgründe oder subjektiv erheblicher und wesentlicher Kündigungstatsachen eines im Kündigungsschreiben konkret enthaltenen Kündigungsgrundes abgesehen hat, führt dies nicht gemäß § 15 Abs. 3 BBiG zur Nichtigkeit der Kündigung. Der durch die gesetzliche Regelung bezweckte Übereilungsschutz wird in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt. Dem Normzweck der Rechtsklarheit und Beweissicherung kann in diesem Fall dadurch Genüge getan werden, daß der Arbeitgeber nur solche Kündigungsgründe … im Rechtsstreit geltend machen kann, die er im Kündigungsschreiben angegeben hat.

2. Es bleibt dahingestellt, ob § 15 Abs. 3 BBiG das Nachschieben von im Kündigungsschreiben nicht angegebenen weiteren Kündigungsgründen auch dann generell ausschließt, wenn dem Kündigenden diese Kündigungsgründe erst nach Ausspruch der Kündigung bekanntwerden. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist ein Nachschieben solcher weiteren Kündigungsgründe jedenfalls nur zuzulassen, wenn der Kündigende sie dem Gekündigten unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat, nachdem er von ihnen Kenntnis erlangt hat.

 

Normenkette

BBiG § 15 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 18.04.1997; Aktenzeichen 3 Ca 431/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 2 AZR 741/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. April 1997 – 3 Ca 431/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 18. November 1996 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der am 21. April 197...

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