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LAG Hamburg Urteil vom 29.04.2004 - 1 Sa 47/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung bei Verwendung einer falschen Fax-Nummer

 

Leitsatz (amtlich)

1.Die Verwendung einer unzutreffenden Fax-Nummer ist schuldhaft im Sinne des § 233 ZPO, wenn diese Fax-Nummer einem „Rechtsanwaltsprogramm” entnommen wurde, das nicht auf dem neuesten Stand ist.

2. Eine Ausgleichsquittung in vorformulierten Vertragsbedingungen ist gem § 307 Abs 1 Seite 1 BGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer für einen Klageverzicht nichts erhält.

 

Normenkette

ZPO §§ 233, 85

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 23.07.2003; Aktenzeichen 27 Ca 103/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Juli 2003 – 27 Ca 103/02 – wird unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die ordentliche Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2002 zum 30. März 2002 sowie um die Kündigung gleichen Datums zum 31. März 2002, welche die Klägerin am 22. Februar 2002 erhielt.

Die Klägerin ist seit dem 01. März 2001 im Betrieb der Beklagten als Hilfskraft tätig, zuletzt mit einem Bruttogehalt von EUR 1.169,67. Bei Übergabe der ersten Kündigung am 18. Februar 2002 und am 22. Februar 2002 unterzeichnete die Klägerin jeweils eine „Ausgleichsquittung”, mit der sie sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. bzw. 31. März 2002 einverstanden erklärte. Im zweiten Absatz der Ausgleichsquittung findet sich der Text:

„Ich erkläre ausdrücklich, dass ich von meinem Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen, Abstand nehme oder eine mit diesem Ziel bereit...

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