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LAG Hamburg Urteil vom 28.11.1991 - 2 Sa 49/91

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Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 05.02.1991; Aktenzeichen S 5 Ca 317/90)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5.02.1991 – S 5 Ca 317/90 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen vom 2. Oktober 1990 und den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 1990 hinaus.

Die am 2. Dezember 1954 geborene Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien seit dem 1. März 1975 bei der Beklagten als Kassiererin auf verschiedenen Schiffen zu einer Durchschnittsheuer in Höhe von zuletzt DM 4.650,– brutto beschäftigt. Die Beklagte betreibt Fährschiffe auf der Ostsee und beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.

Am 19. März 1988 wurde die Tochter der Klägerin, …, geboren, die zunächst vom Ehemann der Klägerin betreut wurde, da dieser sein Büro in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute hatte und seine Tochter daher während der Borddienstzeiten der Klägerin versorgen konnte. Seit Anfang des Jahres 1990 sah sich der Ehemann der Klägerin nach einem anderen Arbeitsplatz um, den er am 1. April 1990 antrat. In der Zwischenzeit bemühte, sich die Klägerin, was im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, in ihrem Wohngebiet um einen Kinderkrippen-/Kindergartenplatz für ihre Tochter, wurde jedoch von verschiedenen Einrichtungen an das Amt für Soziale Dienste und auf das förmliche Aufnahmeverfahren verwiesen. Zeitweilig beschäftigte die Klägerin bis Ende April 1990 einen Babysitter bzw. eine Tagesmutter.

Am 7. April 1990 stellte der Ehemann der Klägerin bei dem Bezirksamt Hamburg-Mitte – Amt für Soziale Dienste – einen Antrag auf Unterbringung der Tochter in einem Tagesheim. In der Zeit vom 30. April bis z...

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