Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer dynamischen Verweisung auf BAT bei nicht tarifgebundenem Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, die auf den BAT in der jeweils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatztarifverträge Bezug nimmt, ist nach Abschluss von TVöD und TV-L im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu interpretieren, dass der für den Arbeitgeber sachnähere Tarifvertrag gelten soll.
2. Bei einem Arbeitgeber, der schwerpunktmäßig in Hamburg tätig ist und über keine Bezugspunkte zum Bund oder zu den Kommunen verfügt, ist die dynamische Bezugnahme auf den BAT im Sinne einer Bezugnahme auf den TV-L auszulegen.
3. Einer Tarifwechselklausel bedarf es nicht.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 31.10.2007; Aktenzeichen 24 Ca 118/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31.10.2007 (24 Ca 118/07) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden: TVÜ-Länder) kraft vertraglicher Inbezugnahme Anwendung finden. Darüber hinaus begehrt der Kläger eine tarifliche Sonderzahlung.
Der Kläger ist seit dem 01.11.1995 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Erzieher beschäftigt. Er war in die Tarifgruppe V b der Anlage 1 zum BAT eingruppiert. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt EUR 3.090,97 brutto. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, die dem L. e.V....