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LAG Hamburg Urteil vom 22.01.2004 - 7 Sa 37/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlungsgrundsatz. Bindung des Arbeitgebers. Offenbarungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Differenzierungsmerkmalen

 

Leitsatz (redaktionell)

Differenziert ein Arbeitgeber nach Leistungs- oder Verhaltenskriterien bei der Gewährung von Zulagen an eine von ihm gebildete Gruppe von Arbeitnehmern, so besteht eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der angewandten Differenzierungsmerkmale, die später nicht ausgetauscht werden dürfen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen 23 Ca 3/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 5 AZR 43/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. April 2003 – 23 Ca 3/03 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

1.) dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 14.060,75 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 4. April 2003 auf EUR 11.759,90 sowie auf weitere EUR 255,65,– seit 1. Mai 2003, sowie EUR 255,65,– seit 1. Juni 2003, sowie auf EUR 255,65,– seit 1. Juli 2003, sowie auf EUR 255,65,– seit 1. August 2003, sowie auf EUR 255,65,– seit 1. September 2003, sowie auf EUR 255,65,– seit 1. Oktober 2003, sowie auf EUR 255,65,– seit 1. November 2003, sowie auf weitere EUR 511,30,– beginnend mit dem 1. Dezember 2003, sowie EUR 1.481,98,– netto an Zinsen zu zahlen,

2.) dass festgestellt wird, dass dem Kläger ab Dezember 2003 so lange eine monatliche Zulage von EUR 255,65,– brutto, sowie eine weitere Zulage von je EUR 255,65,– brutto für März und November eines Kalenderjahres als Gehaltsbestandteil zustehen, wie er seine derzeitige Funktion (juristischer Sachbearbeiter) erfolgreich ausübt und die begünstigten Personen diese Zulage erhalten.

3.) Die Beklagte trägt die Kosten des B...

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