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LAG Hamburg Urteil vom 15.11.2004 - 8 Sa 105/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertrag. Auslegung. Altersversorgung und Weihnachtsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung der Anlage 6a des Techniker Krankenkasse Tarifvertrages, des Änderungstarifvertrages Nr 01/02 zum Techniker Krankenkasse Tarifvertrag vom Oktober 2002, der Protokollnotiz zum Änderungstarifvertrag Nr 01/02 und der Änderung zum Änderungstarifvertrag 01/02 vom 28.02.2003 hinsichtlich der Frage, inwieweit die Beurlaubungsbezüge und das Weihnachtsgeld den Gesamtversorgungsbezügen angeglichen werden.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 02.09.2003; Aktenzeichen 1 Ca 146/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 3 AZR 14/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. 09. 2003 (Az.: 1 Ca 146/03) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin monatliches Altersruhegeld und Weihnachtsgeld für die Jahre 2002 und 2003 zusteht.

Die 1944 geborene Klägerin war vom 1. 4. 1961 bis zum 30. 6. 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge, u. a. der Manteltarifvertrag (TKT) in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Anl. B 1, Bl. 48 f d. A.) Anwendung.

Die betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter, die vor dem 1. 5. 1977 in die Dienste der Beklagten getreten sind, ist in der Anlage 6a zum TKT geregelt. Die hier einschlägigen Regelungen lauten wie folgt:

Nr. 8 Zuschuss an Angestellte

Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 erm...

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