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LAG Hamburg Urteil vom 03.06.2002 - 5 Sa 30/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz aus Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichem Urteil. Lohnsteuer. Solidaritätszuschlag. Brutto- und Nettozahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs 2 780 umfasst bei einem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Entgeltbetrag die von der Arbeitgebern für den Arbeitnehmer gezahlten Steuern einschließlich des Solidaritätszuschlags.

 

Normenkette

ZPO § 717 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 01.03.2001; Aktenzeichen 25 Ca 344/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 8 AZR 427/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2001 (25 Ca 344/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 21.481,76 nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 2. November 2000 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt mit der Klage Schadensersatz wegen einer vom Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung.

Die Klägerin war Arbeitgeberin des Klägers. Im Laufe eines vom Beklagten gegen die Klägerin geführten Arbeitsgerichtsverfahren 25 Ca 60/98 Arbeitsgericht Hamburg ließ der Beklagte nach einem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 27. Oktober 1998, das die Klägerin zur Zahlung von DM 72.185,00 brutto und DM 4.535,50 netto verpflichtete, ein vorläufiges Zahlungsverbots für ein Konto der Klägerin ausbringen. Daraufhin leistete die Klägerin an den Beklagten am 29. Dezember 1998 und 26. Januar 1999 Nettozahlungen in Höhe von DM 35.000,00 und DM 2.686,70. Die von der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegte Berufung führte zur Abweisung der seinerzeitigen Klage durch Urteil ...

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