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LAG Düsseldorf Urteil vom 24.01.2007 - 12 Sa 1127/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Sozialplanabfindung bei "vorzeitiger" Eigenkündigung. Abfindungsausschluss bei vorzeitiger Eigenkündigung. Gleichbehandlung im Sozialplan

Leitsatz (amtlich)

Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt, für ihn bestehe aufgrund der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, und muss danach der Arbeitnehmer damit rechnen, dass ihm früher oder später betriebsbedingt gekündigt wird, führt die vom Arbeitnehmer erklärte „vorzeitige” Eigenkündigung jedenfalls dann nicht zum Ausschluss von Sozialplanleistungen, wenn das vorzeitige Ausscheiden keine signifikante Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder wirtschaftliche Belastung auslöst.

Leitsatz (redaktionell)

Abfindungszahlungen im Sozialplan dürfen nicht auf Arbeitnehmer beschränkt werden, die durch Arbeitgeberkündigung ausscheiden. Kündigt ein Arbeitnehmer selbst vorzeitig wegen des Wegfalls seines Arbeitsplatzes aufgrund Betriebsänderung, besteht ebenfalls ein Abfindungsanspruch.

Normenkette

BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75; BetrVG § 112

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen 8 Ca 2722/06)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.05.2008; Aktenzeichen 1 AZR 203/07)

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 31.08.2006 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 27.032,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

Die Kosten trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach einer Eigenkündigung des Klägers um dessen Anspruch auf Sozialplanabfindung.

Der am 15.09.1959 geborene, mit seiner Familie in P. wohnhafte Kläger trat zum 01.02.2003 in die Dienste der beklagten Immobilienbank. Er war in deren Zweigstelle F....

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