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LAG Düsseldorf Urteil vom 23.11.1995 - 5 Sa 947/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutz im Tendenzunternehmen. Kündigung eines Redakteurs

Leitsatz (amtlich)

Ein Verstoß gegen allgemeine Arbeitsanweisungen (hier: Anforderungsprofil für die Gestaltung von Beiträgen in einem Wirtschaftsmagazin) stellt nicht in jedem Fall einen Eingriff in die Tendenz des Unternehmens dar.

Hinzukommen muß, daß das Anforderungsprofil nicht nur arbeitstechnische und formale Vorgaben, sondern darüber hinausgehende, die Tendenz des Unternehmens berührende Grundaussagen enthält.

Normenkette

KSchG § 1; BetrVG § 118; GG Art. 5

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 08.03.1995; Aktenzeichen 10 Ca 7175/95)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.1997; Aktenzeichen 2 AZR 98/96)

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.03.1995 – 10 Ca 7175/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten.

Der 41jährige, ledige Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 20.02.1992 seit dem 01.04.1992 bei der Beklagten, die das Magazin „W.” betreibt, als Redakteur im Ressort „Management und Karriere” beschäftigt. In der Präambel zum Vertrag vom 20.02.1992 heißt es:

„Die W. ist ein Wirtschaftsmagazin, dessen Grundhaltung und -linie vom System der freien, sozialen Marktwirtschaft geprägt ist. Der Redakteur verpflichtet sich, diese Linie einzuhalten, ihre Einhaltung durch die Redaktion gemeinsam mit dem Chefredakteur sicherzustellen und die W. von parteipolitischen und wirtschaftlichen Einflüssen freizuhalten.”

Der Kläger bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 7.400,– DM. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.

Die Bekl...

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