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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.07.2013 - 7 Sa 450/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht vorhersehbarer Vertretungsbedarf. Sonderurlaub und Erziehungsurlaub. Vertretungsbefristung von neun Jahren. 18 Befristungen und Rechtsmissbräuchkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Entsteht in jedem Schuljahr in unterschiedlichen Dienststellen in nicht vorhersehbarem und planbarem Umfang Vertretungsbedarf aufgrund von nicht vorhersehbarem Sonderurlaub, Erziehungsurlaub usw. für Lehrkräfte mit zudem unterschiedlichen Fächerkombinationen in unterschiedlicher Stundenhöhe, ist eine Vertretungsbefristung über einen Zeitraum von knapp neun Jahren und 18 Befristungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht rechtsmissbräuchlich.

 

Normenkette

Richtlinie 1999/70/EG; AGG § 7 Abs. 2, § 3 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.11.2010; Aktenzeichen 4 Ca 5638/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.10.2015; Aktenzeichen 7 AZR 944/13)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2010, 4 Ca 5638/10, wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des letzten mit der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Mit ihrer am 02.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Änderungsvertrag vom 02.10./06.10.2009 getroffenen Befristungsabrede beendet worden ist.

Die am 04.01.1969 geborene, verheiratete Klägerin, die Mutter von acht Kindern ist, ist seit dem 29.10.2001 auf der Grundlage von insgesamt 18 befristeten Verträgen und einem Zusatzvertrag in der Tätigkeit einer Lehrkraft im Fac...

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