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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.04.2019 - 7 Sa 1065/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Benachteiligungsverbot und Vergütung eines Betriebsratsmitglieds. Gesetzliches Benachteiligungsverbot als unmittelbare Anspruchsgrundlage für Entgeltansprüche eines Betriebsratsmitglieds. Vertragsänderung mit teilweiser Beibehaltung des abzuändernden Vertrages. Begünstigungsverbot bei Betriebsratsmitgliedern. Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern mit dem Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer. Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern bezüglich der Entgeltentwicklung. Kein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei absichtlicher Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

Leitsatz (amtlich)

Verstößt der Arbeitgeber mit einer Zahlung an ein Betriebsratsmitglied gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG, steht einem Anspruch auf Rückforderung § 817 S. 2 BGB entgegen.

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 817 S. 2

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 04.10.2018; Aktenzeichen 1 Ca 1124/18)

Tenor

  • I.

    Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.10.2018, 1 Ca 1124/18 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welche Vergütungsansprüche dem Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied zustehen. Zwischen den Parteien ist dabei insbesondere streitig, ob es sich bei der an den Kläger gezahlten Vergütung um eine unzulässige Begünstigung im Sinne des § 78 S. 2 BetrVG handelt.

Die Beklagte ist der Verkehrsverbund für die Städte Essen und Mülheim an der Ruhr und betreibt in beiden Städten den öffentlichen Personennahverkehr mit insgesamt 2.509 Mitarbeiter/inn...

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