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LAG Düsseldorf Urteil vom 12.05.1997 - 18 Sa 201/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrenztätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Konkurrenztätigkeiten rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 14.11.1996; Aktenzeichen 1 Ca 2879/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal – 1 Ca 2879/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger arbeitete bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie mit etwa 40 Arbeitnehmern, seit dem 01.09.1990 als Fahrer gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von etwa DM 3.800,–.

Ferner war der Kläger als Subunternehmer für die Beklagte tätig, wobei er durch Heimarbeiter Montagearbeiten ausführen ließ. Für die Zeit vom 15.12.1994 bis zum 01.04.1995 hatte der Kläger eine gewerberechtliche Erlaubnis für „Vermittlung von Heimarbeit”. Eine gleichlautende Erlaubnis war auf die Ehefrau des Klägers für den anschließenden Zeitraum 01.04.1995 bis 30.08.1995 erteilt. Nach Angaben des Klägers beruhte diese „Umschreibung” des Gewerbes auf einem Wunsch der Beklagten. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, daß federführend der Kläger aktiv war und seine Ehefrau tatsächlich keine Tätigkeiten für die Beklagte entfaltete.

Jedenfalls bezüglich komplizierter Montagearbeiten stellte die Beklagte dem Kläger Montageskizzen zur Verfügung. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, in welchem Umfang dies der Fall war. Hierzu behauptet der Kläger, er habe seit langem einen Ordner mit Zeichnungen der Beklagten in Besitz gehabt; dies sei auch für die zu verrichtenden Montagearbeiten nötig gewesen. Demgegenüber geht die Beklagte davon aus, daß sich der Kläger mehrere Ordner mi...

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