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LAG Düsseldorf Urteil vom 09.10.1997 - 13 Sa 996/97

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Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 6 Ca 389/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wesel vom28.05.1997 – 6 Ca 389/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung. Der am 05.10.1974 geborene, ledige Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Hochbaufacharbeiter gegen ein Arbeitsentgelt von 22,89 DM brutto pro Stunde beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte 91 ständig beschäftigte Arbeitnehmer. Sie schloß am 27. Dezember 1996 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, dessen wesentlicher Inhalt im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben ist. Der Interessenausgleich enthält als Anlage eine Namensliste der zu kündigende Mitarbeiter, in der auch der Kläger aufgeführt wird.

Am 09.01.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.01.1997.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung vom 09.01.1997 nicht beendet wird;
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis über den 31.01.1997 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
  3. falls der Kläger mit dem Feststellungsantrag obsiegt, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Maurer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt,

Die Parteien haben über die Frage der ordnungsmäßigen Anhörung des Betriebsrats sowie das Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe gestritten.

Das Arbeitsgericht Wesel hat durch Urteil vom 28.05.1997 die Klage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers hält die Rüge aufrecht, der Arbeitgeber habe die ordnungsmä...

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