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LAG Düsseldorf Teilurteil vom 29.04.2008 - 6 Sa 1809/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine – neue – Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 –)

2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.

3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Teilurteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen 3 Ca 213/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.08.2007 – 3 Ca 213/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht den Fortbestand seines Altersteilzeitverhältnisses mit der Beklagten aufgrund seines längere Zeit nach einem Betriebsübergang erklärten Widerspruchs hiergegen geltend.

Der Kläger, der verheiratet ist und ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, ist seit dem 11.01.1993 bei der Beklagten als Wartungselektroniker zu einem Bruttoverdienst von 3.000,00 EUR beschäftigt.

Unter dem 18.12.2003 hatten die Parteien einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger ab 01.07.2005 bis 31.12.2007 die Ar...

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