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LAG Düsseldorf Beschluss vom 31.10.2002 - 5 TaBV 42/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung. Betriebsratswahl. Beschäftigtenzahl

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls dann nicht mit, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist.

2. Arbeitnehmer, die sich in der abschließenden Freistellungsphase ihres Altersteilzeitverhältnisses befinden, sind nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer i.S.v. § 7 S. BetrVG. Sie finden im Rahmen des § 9 BetrVG ebenfalls keine Berücksichtigung.

Normenkette

BetrVG § 19; BetrVG § 9; BetrVG § 7

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 10.07.2002; Aktenzeichen 4 BV 37/02)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.04.2003; Aktenzeichen 7 ABR 53/02)

Tenor

1) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.07.2002 – 4 BV 37/02 – wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens über die Frage, ob die am 11.03.2002 im Betrieb der Antragstellerin (Arbeitgeberin) durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Antragsgegner ist der bei der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat.

Anlässlich der im Frühjahr 2002 durchzuführenden Betriebsratswahl erließ der eingesetzte Wahlvorstand am 14.01.2002 ein Wahlausschreiben, das unter Ziffer 2 wie folgt lautet:

Nach den Feststellungen des Wahlvorstands sind zurzeit (Stichtag: Erlass des Wahlausschreibens) mit allen zum Betrieb gehörenden unselbstständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen 193 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Davon sind 22 Frauen und 171 Männer wahlberechtigt. Unter Berücksichtigung der geleisteten Überstunden aus dem Jahr 2001 + der Leiharbeitnehmer aus dem Jahr 2001 + der neuen Auszubildenden im Jahr 2002 ergibt sich e...

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