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LAG Düsseldorf Beschluss vom 25.03.2014 - 8 TaBV 129/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall. Abgrenzung der Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat

Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat im Falle einer vom Arbeitgeber beabsichtigten unternehmenseinheitlichen Vorlagepflicht von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Leitsatz (redaktionell)

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur Regelung der Nachweispflichten nicht leitender Angestellter im Krankheitsfall steht dem Betriebsrat und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu.

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; EFZG § 5 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 05.09.2013; Aktenzeichen 4 BV 5/13)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.08.2016; Aktenzeichen 1 ABR 43/14)

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 2)) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 05.09.2013 - Az. 4 BV 5/13 - abgeändert.

    Die Anträge der Arbeitgeberin (Antragstellerin) werden zurückgewiesen.

    Auf den Widerantrag des Betriebsrats (Beteiligten zu 2) wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelungsthematik "Nachweispflicht im Krankheitsfall der im Betrieb E. beschäftigten Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind" hat.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Geltung von Regelungen einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall.

Die Antragstellerin und Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) ist ein Unternehmen der Paketlogistikbranche mit 72 Betrieben im Bundesgebiet, in denen etwa 15.000 Arbeitnehmer...

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