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LAG Bremen Urteil vom 12.06.1985 - 2 Sa 236/84, 3 Sa 237/84

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Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 14.08.1984; Aktenzeichen 3 Ca 3162/84)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 14. August 1984 – 3 Ca 3166/84 und 3 Ca 3162/84 – werden auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf DM 3.982,50 neu festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Beide Klägerinnen wurden ab 1.8.1981 aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages von der Beklagten zu Bauzeichnerinnen ausgebildet. Die Berufsausbildungsverhältnisse endeten am 11.7.1984 mit erfolgreicher Abschlußprüfung.

Die Klägerin zu 1) gehörte seit dem 13.12.1983 dem bei der Senatskommission der Beklagten gebildeten Ausbildungspersonalrat für die Berufe nach dem Berufsausbildungsgesetz an. Die Beklagte zu 2) war Mitglied dieses Ausbildungspersonalrats in der Zeit vom 22.12.1981 bis zum 31.12.1983.

Nachdem ihnen von der Beklagten mitgeteilt worden war, daß nicht beabsichtigt sei, sie nach Beendigung der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu, übernehmen, verlangten die Klägerinnen mit Schreiben vom 15.5.1984 unter Hinweis auf ihre Tätigkeit in der Personalvertretung ihre Weiterbeschäftigung für die Zeit nach dem Ausbildungsabschluß.

Dem begegnete die Beklagte unter dem 27.6.1984 mit der Einleitung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welche nunmehr vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen anhängig sind, nachdem das Verwaltungsgericht zu den Aktenzeichen PV 31/84 (Klägerin zu 1)) und PV 32/84 (Klägerin zu 2)) zugunsten der Klägerinnen entschieden hat.

Die Klägerinnen boten der Beklagten am 12.7.1984 ihre Dienste als Bauzeichnerinnen an. Die Beklagte verweigerte die Arbeitsaufnahme.

Mit ihrer am 17.7.1984 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehren die Klägerinnen ihre Bes...

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