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LAG Bremen Beschluss vom 08.02.2018 - 3 Ta 49/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung der Verzugspauschale bei der Streitwertberechnung

Leitsatz (amtlich)

Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB bleibt als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Streitwerts unberücksichtigt.

Normenkette

BGB § 288 Abs. 5; ZPO § 4; BGB § 288 Abs. 5 S. 1; ZPO § 4 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 23.10.2017; Aktenzeichen 9 Ca 9085/17)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23. Oktober 2017 - 9 Ca 9085/17 - teilweise abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf € 146.716,40 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (50,00 €) zu tragen.

Gründe

I.

Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen sowie zweier fristloser hilfsweise ordentlicher Kündigungen, Annahmeverzugslohn, Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung und der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2017 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise "fristgerechte" Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise "fristgerechte" Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.04...

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