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LAG Brandenburg Urteil vom 10.12.2002 - 1 Sa 401/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristete Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Befristung einzelner Vertragbedingungen bedarf eines Sachgrunds, wenn sie im Fall der unbefristeten Vereinbarung dem Änderungsschutz nach § 2 KSchG unterläge, weil sie nach Inhalt und Umfang die Arbeitspflicht in einer Weise ändert, die sich unmittelbar auf die Vergütung auswirkt und damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblich beeinflusst.

2. Die bloße Unsicherheit des Arbeitgebers über die künftige Entwicklung seines Arbeitskräftebedarfs kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ebenso wenig rechtfertigen wie die Befristung einer teilweisen Erhöhung der Arbeitszeiten.

 

Normenkette

TzBfG § 14; KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 11.06.2002; Aktenzeichen 2 Ca 757/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 7 AZR 213/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das am11.06.2002 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob eine Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung und die damit verbundene Verlängerung der Wochenarbeitszeit des Klägers wirksam befristet werden konnte.

Der Kläger wird seit 1994 vom beklagten Land als Lehrer mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.600.– EUR beschäftigt. Im Mai 1998 schloss das beklagte Land mit einer Gewerkschaft und verschiedenen Lehrerverbänden eine „Vereinbarung zu Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Bxxxxxxxxxxx” ab. Sie sieht unter anderem vor, dass Lehrer unbefristet mit zwei Drittel der Pflichtstundenzahl eines Vollbeschäftigten arbeiten und eine jährliche befristete Aufstockungen der Unter...

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