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LAG Berlin Urteil vom 15.11.2002 - 6 Sa 1196/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruchskündigung. Sozialplanabfindung

Leitsatz (amtlich)

1. Einem Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsteilübergangs widersprochen hat, kann betriebsbedingt gekündigt werden, auch wenn der Betriebsteilübergang noch nicht vollständig vollzogen ist. Es genügt, wenn beim Veräußerer voraussichtlich nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehen wird.

2. Es verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG, wenn in einem Sozialplan Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsteilübergangs wiedersprochen haben und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jegliche Abfindungszahlung versagt wird.

Normenkette

BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.05.2002; Aktenzeichen 34 Ca 36499/01)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Mai 2002 – 34 Ca 36499/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am … 1964 geborene Klägerin stand seit dem 01. Oktober 1995 als Pharmareferentin in den Diensten der Beklagten.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Jahresende, nachdem diese dessen Übergang auf die Ph. R. GmbH im Rahmen eines Betriebsteilübergangs widersprochen hatte.

Die Klägerin wendet sich gegen die Kündigung und verlangt hilfsweise Zahlung einer Abfindung auf der Grundlage eines „Freiwilligen Sozialplans” vom 26. April 2001 (Ablichtung Bl. 28–33 d.A.).

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, weil der Arbeitsplatz der Klägerin aufgr...

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