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LAG Berlin Urteil vom 15.07.1985 - 9 Sa 34/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Privat-Arbeitsverträge zwischen in der Forschung tätigen Hochschulmitgliedern und wissenschaftlichen Mitarbeitern bei sogenannten Drittmittelprojekten. Allen Parteivertretern zugestellt am 1.8.85

 

Leitsatz (amtlich)

1) Schließt ein Hochschullehrer mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter einen „Privat-Arbeitsvertrag” im Rahmen eines sogenannten Drittmittelprojektes der Deutschen Forschungsgemeinschaft ab, so ist in der Regel Arbeitgeber der betreffende Hochschullehrer.

2) In derartigen Fällen liegt auch kein mittelbares Arbeitsverhältnis zur wissenschaftlichen Hochschule vor.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.02.1985; Aktenzeichen 19 Ca 135/84)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Februar 1985 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 19 Ca 135/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1944 geborene Klägerin, die im Jahre 1968 ihre Diplomprüfung im Fach Psychologie bestand, war in der Zeit vom 1. Oktober 1968 bis zum 31. Dezember 1972 am Institut für P. der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Hilfsassistentin bzw. wissenschaftliche Assistentin im Angestelltenverhältnis tätig, und zwar aufgrund von insgesamt sechs befristeten Arbeitsverträgen.

In der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1977 fand die Klägerin bei der Beklagten eine Beschäftigung als vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin, und zwar zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages und mit Wirkung vom 1. Februar 1973 im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf.

Auch nach dem 31. Dezember 1977 setzte die Klägerin am Institut für P. der Beklagten ihre wissenschaftliche Tätigkeit fort, allerdings auf der Grundlage von insgesamt elf befristeten sogenannten Privatarbeitsvertr...

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