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LAG Berlin Urteil vom 15.05.1995 - 9 Sa 3/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Sozialplanes

Leitsatz (amtlich)

Bestimmt ein Sozialplan, daß Arbeitnehmer, die infolge betriebsbedingter Kündigung ihren Arbeitsplatz verlieren, eine Abfindung erhalten, dann entsteht in der Regel ein solcher Anspruch nicht, falls der Arbeitnehmer aus überwiegend persönlichen Gründen dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB widersprochen hat und deshalb vom Betriebsveräußerer entlassen werden muß.

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 112 Abs. 1; BGB § 613a

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Aktenzeichen 28 Ca 5831/94)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. November 1994 – 28 Ca 5831/94 – wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Der 1951 geborene Kläger war als Kraftfahrer seit dem 10. Mai 1973 zunächst beim VEB G. Berlin tätig, das im Wege des Betriebsüberganges auf die Berliner P. Brauerei GmbH übergegangen war. Die Beklagte trat im Wege eines Teilbetriebsüberganges gemäß § 613 a BGB mit Wirkung vom 1. März 1992 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers ein.

Im Jahre 1993 plante die Beklagte mehrere Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen. Sie vereinbarte deshalb mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat am 26. April 1993 einen Sozialplan, in dem es unter Abschnitt V Ziff. 1 wie folgt heißt:

„Arbeitnehmer, die infolge betriebsbedingter Kündigung ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten eine Abfindung.”

Der Logistikbereich, in dem der Kläger beschäftigt war, sollte einem nicht dem Konzern angehörenden Unternehmen, der Firma B. Sp. GmbH Berlin, übertragen werden. Der Kläger erhielt deshalb von der Beklagten ein Schreiben vom 20. Dezember 1993, in dem es unter ...

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