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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 12.12.1997 - 19 Sa 43/97

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Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen 8 Ca 614/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 1 AZR 332/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 21.05.1997 – 8 Ca 614/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch des Klägers aus einem Sozialplan. Der Kläger stand seit dem 01.06.1970 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als LKW-Fahrer Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Haustarifvertrag Anwendung, den die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall abgeschlossen hatte

Im Frühjahr 1996 waren im Betrieb der Beklagten mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter 13 Arbeitnehmer des Fuhrparks der Beklagten.

Am 20.07.96 schloß die Beklagte im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens, in welchem jede Seite unter anderem durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, eine Betriebsvereinbarung (vgl. ABl. 24-26) ab, in der es unter anderem wie folgt heißt.

I. Interessenausgleich

1. Die Unternehmensleitung sieht eine Überlebenchance fur den Betrieb nur, wenn unter anderem die Belegschaft reduziert wird

Der Betriebsrat nimmt dies zur Kenntnis.

2. Am 28.03.96 belief sich der Personalstand auf 404 Mitarbeiter Aufgrund Absprache zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat genuß Aushang vom 28.03.1996 sind 71 Aufhebungsverträge abgeschlossen worden

Darüherhinaus sind weitere personelle Maßnahmen notwendig, um nach Darstellung der Unternehmensleitung die Wettbewerbsfahigkeit zu gewährleisten. Der Betriebsrat nimmt dies zur Kenntnis.

Die Unternehmensleitung sichert jedoch zu, die Anzahl der Beschaftigten bis mindestens 31.12.1998 nicht unter den Stand von 260 Mitarbeitern zu senken.

Die Unternehmensleitung beabsichtigt...

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