Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage für tarifliche Sonn- und Feiertagszuschläge. Tarifauslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Sinkt die Beschwer des Rechtsmittelklägers infolge des Abschlusses eines Teilvergleichs im Berufungsverfahren auf einen an sich nicht rechtsmittelfähigen Wert ab, so wird die Berufung dadurch nicht unzulässig.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine tarifliche Regelung hinsichtlich der Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen im Zweifel auf den effektiven, übertariflichen Stundenlohn abstellt.
Unterscheiden die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Regelung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich anderweitiger tariflicher Leistungen zwischen dem Begriff des Tariflohns und dem des Stundenlohns, so ist die Zuschlagsregelung, die vom Stundenlohn ausgeht so auszulegen, dass insoweit der effektive Stundenlohn maßgeblich sein soll
Normenkette
ArbGG § 64 Abs. 2 b
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen 25 Ca 19062/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2005 – 25 Ca 19062/04 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten 1. Instanz tragen bei einem Streitwert von 8561,81 EUR die Beklagte zu 51 % und der Kläger zu 49 %; die Kosten 2. Instanz werden bei einem Streitwert von 2920,25 EUR der Beklagten zu 52 % und dem Kläger zu 48 % auferlegt.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die tariflichen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des vereinbarten, übertariflichen Stundenlohns zu zahlen.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 7. Mai 1994 als Wachinspektor auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 6. Mai ...