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LAG Berlin Urteil vom 05.01.2000 - 13 Sa 2095/99

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 16.06.1999; Aktenzeichen 45 Ca 1690/99)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen 2 AZR 236/00)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juni 1999 – 45 Ca 1690/99 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 1998 aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Mai 1999 ausgesprochenen Änderungskündigung (Bl. 5/6 d.A.), die der Kläger unter dem Vorbehalt der „arbeitsgerichtlichen Überprüfung” (Bl. 7 d.A.) angenommen hat.

Der am … 1962 geborene, geschiedene und drei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger steht seit September 1987 zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Versandarbeiter gegen eine monatliche Bruttovergütung von 5.043,– DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten, Landesbezirk B. (NGG). Die Beklagte ist mit Wirkung vom 28. Februar 1997 aus der Tarifgemeinschaft der Brauereien von B. und B. ausgetreten.

Die Tarifgemeinschaft der Brauereien in B. und B. und die NGG haben entsprechend einer Zusatzvereinbarung zum Manteltarifvertrag Berlin/Brandenburg vom 14. Oktober 1994 (MTV) mit Wirkung vom 1. Mai 1997 unter § 9 Abs. 1 Ziffer 1.2 die Vergütung bei durch unverschuldeter Krankheit verursachter Arbeitsunfähigkeit oder während eines vom Rentenversicherungsträger bewillig...

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