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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.09.2007 - 6 Sa 980/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichheitssatz und Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA, wonach nur Auszubildende und Beratungsanwärter, nicht dagegen sog. Studierende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung sofort der Entwicklungsstufe 2 ihrer Tätigkeitsebene zugeordnet werden, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; TV-BA § 18 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Eberswalde (Entscheidung vom 05.04.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1003/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.01.2009; Aktenzeichen 4 AZR 912/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 05.04.2007 – 4 Ca 1003/06 – geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am … 1969 geborene Kläger begann am 29. September 2003 ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche V., das er mit dem staatlich anerkannten Grad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)” abschloss. Anfangs hatte er von der Beklagten auf der Grundlage einer „Vereinbarung über die Unterstützung von Studierenden” (Abl. Bl. 4 und 5 d.A.) als Studienbeihilfe ein zinsloses Darlehen mit einem monatlichen Grundbetrag von 950,– EUR und einem variablen Teil während der Zeit des auswärtigen Studienaufenthalts von 380,– bzw. 420,– EUR im Monat erhalten. Durch eine Ergänzungsvereinbarung ohne Datum (Abl. Bl. 6 und 7 d.A.) wurde für die gesamte Dauer seines Studiums ein befristetes Arbeitsverhältnis zu Ausbildungszwecken begründet. Danach erhielt der Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe seiner bisherigen Beihilfe; darauf anfallende Sozialversicherungsbeiträge und Steuern wurden von der Beklagten übernommen.

Seit dem 01. Oktober 2006 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältn...

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