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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.02.2007 - 5 Sa 1861/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzurlaub. Werkstatt für Behinderte

 

Leitsatz (amtlich)

In einer Werkstatt für Behinderte hat der Arbeitgeber bei der Gewährung des Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX zwischen den behinderten und den schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten zu differenzieren.

 

Normenkette

SGB IX § 125

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen 77 Ca 24179/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.08.2006 – 77 Ca 24179/05 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 35 Tage bezahlten Urlaub im Jahr zu gewähren.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung des Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX für den in einer Werkstatt für Behinderte tätigen Kläger.

Der schwerbehinderte Kläger ist 49 Jahre alt (… 1957) und seit dem 21. März 2004 bei der Beklagten aufgrund eines Werkstattvertrages vom 6. Februar 2004 beschäftigt. In diesem Werkstattvertrag ist u.a. geregelt, dass der Mitarbeiter Anspruch auf derzeit 30 Tage Erholungsurlaub besitze und dabei der Anspruch nach § 47 SchwBG bereits berücksichtigt sei. (§ 47 SchwBG wurde am 1. Juli 2001 von § 125 SGB IX abgelöst).

In einem Schreiben des für den Kläger zuständigen Bezirksamtes vom 4. April 2005 hat dieses ausgeführt, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrags für das Mittagessen in einer teilstationären Einrichtung eine Berechnungsformel angewandt worden sei, die von 254 Arbeitstagen, 35 Urlaubstagen und 15 Krankheitstagen ausgehe.

Der Kläger hat bestritten, dass Beschäftigte der Werkstatt, die keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX hätten, weniger als 30 Urlaubstage erhalten würden.

Die Beklagte hat vorget...

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