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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.06.2017 - 3 Sa 128/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsanspruch bei Gewährung eines unbezahlten tariflichen Sonderurlaubs im öffentlichen Dienst. Unbegründete Feststellungsklage einer Angestellten bei unterlassener Urlaubsnahme im jeweiligen Urlaubsjahr

Leitsatz (amtlich)

I. Die Gewährung eines vom Arbeitnehmer beantragten unbezahlten Sonderurlaubs gemäß § 28 TV-L stellt keinen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund dar, der die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr iSd. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG rechtfertigt. Das Unionsrecht erfordert keinen weitergehenden Übertragungstatbestand.

II. In dem Fall, in dem dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin unbezahlter Sonderurlaub gewährt wird, ergibt sich auch weder aus dem BUrlG noch aus Art. 7 Abs. 1 EGRL 88/2003 noch aus Art. 31. Abs. 2 GRC eine Verpflichtung des Arbeitgebers, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen, oder eine Verpflichtung des Arbeitgebers, von sich aus den Arbeitnehmer aufzufordern, Erholungsurlaub zu beantragen, um einen ersatzlosen Verfall des gesetzlichen Anspruchs auf Erholungsurlaub zu verhindern.

Normenkette

BUrlG § 7; TV-L § 28; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; EG-RL 88/2003 Art. 7 Abs. 1 Fassung: 2003-11-04; GRCh Art. 31. Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.11.2016; Aktenzeichen 60 Ca 6930/16)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2019; Aktenzeichen 9 AZR 406/17)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2016 - 60 Ca 6930/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aus dem Jahr 2014 noch 15 Urlaubstage und aus dem Jahr 2015 noch 20 Urlaubstage als ...

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