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LAG Berlin Beschluss vom 09.05.1995 - 5 TaBV 1/94

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 19.04.1994; Aktenzeichen 63 BV 426/93)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.06.1996; Aktenzeichen 7 ABR 48/95)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Arbeitsgericht Berlin vom 19. April 1994 – 63 BV 426/93 – abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. betreibt Gesundheits- und soziale Einrichtungen zur Betreuung von alten und kranken Menschen, Kindern und Jugendlichen sowie Behinderten, die über das Berliner Stadtgebiet verteilt sind. Sie beschäftigt mehr als 300 Arbeitnehmer. Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2. ist der aus der am 13. Mai 1993 in ihrem Betrieb erfolgten Wahl hervorgegangene Betriebsrat, der aus neun Mitgliedern besteht.

Betriebsratsvorsitzender ist der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer … Stellvertretender Betriebsratsvorsitzender ist der Arbeitnehmer … der mindestens 30 Stunden pro Woche für die Antragstellerin tätig ist. Der Arbeitnehmer … war als Betreuer als Mitglied eines Teams in einer Wohngemeinschaft tätig.

Mit einem Schreiben vom 23. Juni 1993 (Bl. 4 d.A.) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin u.a. mit, daß der Betriebsratsvorsitzende mit 20 Wochenstunden freizustellen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Juli 1993 (Bl. 6 d.A.) informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, daß er beabsichtige, den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden mit 15 von 30 Wochenstunden freizustellen. Während die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 3. August 1993 (Bl. 7 d.A.) die Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden akzeptierte, lehnte sie die Freistellung eines weiteren Arbeitnehmers ab.

M...

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