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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.02.2008 - 13 Sa 2/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Erlass eines 2. Versäumnisurteils in erster Instanz

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Partei muss die Gründe für einen Antrag auf Terminsverlegung so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund der Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann, und die geltend gemachte Begründung des Terminverlegungsantrags auch im Einzelnen überprüfbar ist.

 

Normenkette

ZPO § 227

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 9 Ca 238/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 06.12.2006 (9 Ca 238/06) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts, mit dem er verurteilt wurde, Vergütung für Dezember 2005 bis Februar 2006 an den Kläger zu zahlen.

Mit seiner am 07.04.2006 zunächst beim Arbeitsgericht Freiburg – Kammern Offenburg – eingegangenen Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Vergütung aus einem am 01.09.2005 begründeten Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.12.2005 bis 28.02.2006 in Höhe von insgesamt EUR 2.947,00 netto und berief sich dabei auf einen schriftlichen Vertrag (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 3 ff.; I/3 ff.), der vom Beklagten unterschrieben worden war. Die Klage konnte dem Beklagten, der zwischenzeitlich anderenorts geschäftsansässig und in D-7 … B. nicht mehr erreichbar war, erst am 06.05.2006 zugestellt werden. Die Zustellung der Klage erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde (I/14) durch persönliche Übergabe in D-7. R.. Das Arbeitsgericht Freiburg – Kammern Offenburg – verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.05.2006 an das Arbeits...

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