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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 21.12.2011 - 9 Sa 136/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 KSchG bedarf eines über den Ausspruch der unwirksamen Kündigung hinausgehenden von der Rechtsordnung missbilligten Verhaltens des Arbeitgebers.

Der bloße Ausspruch einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung ist, auch dann, wenn sie zu einer Erkrankung des Arbeitnehmers führt, noch kein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten des Arbeitgebers, welches die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG begründen könnte.

 

Normenkette

KSchG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Teilurteil vom 11.08.2011; Aktenzeichen 13 Ca 151/11)

BAG (Aktenzeichen 2 AZR 241/1)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.07.2013; Aktenzeichen 2 AZR 241/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 11.08.2011 – 13 Ca 151/11 – wird zurückgewiesen.

2. Der Auflösungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der Berufung trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen arbeitgeberseitigen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers aufzulösen ist.

Der zum Zeitpunkt der Klagerhebung 32 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten seit 09.01.1998 als Arbeiter beschäftigt. Er ist gegenüber 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet, verheiratet und verdiente zuletzt EUR 2.280,00 brutto monatlich.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch ordentliche Kündigung vom 30.03.2011 zum 31.08.2011 gekündigt. Gegen diese Kündigung wend...

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