Entscheidungsstichwort (Thema)
Überleitung der Vergütung nach BAT in das Vergütungssystem des TVöD. Ortszuschlag für Verheiratete nach AVR
Leitsatz (redaktionell)
Der bei der Überleitung der Vergütung nach BAT in das Vergütungssystem des TVöD als Berechnungsfaktor in das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-(BUND/VKA) einfließende Ortszuschlag ist keine dem Ortszuschlag entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts (i.S.d. Anlage 1 V (h) der AVR.
Normenkette
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2; AVR Anlage 1 V (h)
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 02.11.2006; Aktenzeichen 9 Ca 212/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.11.2006 – Az.: 9 Ca 212/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ab 01.10.2005 der Ortszuschlag Stufe 2 (Ehegattenanteil) in rechnerisch unstreitiger Höhe zusteht.
Die verheiratete Klägerin arbeitet seit 01.04.2000 als Heilerziehungspflegerin bei der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Richtlinien für Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Der Ehemann der Klägerin ist bei der GmbH beschäftigt; bis zum 30.09.2005 galt für dieses Arbeitsverhältnis der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT), seit dem 01.10.2005 findet der TVöD Anwendung. Bis zum 30.09.2005 erhielt der Ehemann der Klägerin einen Ortszuschlag der Stufe 2 nach BAT, welcher nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA in die Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Eingruppierung nach TVöD einfloss.
Anlage 1 V (h) der AVR lautet auszugsweise:
„Ist der Ehegatte eines Mitarbeiters außerhalb der ...