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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.10.2002 - 11 Sa 69/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der zu einem bestimmten Stichtag aus befristetem Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommenen Arbeitnehmer von einer tariflichen Besitzstandszulage. Besitzstandszulage, Deutsche Post AG, Diskriminierung befristet Beschäftigter, Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bis 31.1. des Folgejahres befristet sind, stehen auch dann am 31.12. nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn sie am 20.12. einen ab 1.1. des Folgejahres in Kraft tretenden unbefristeten Arbeitsvertrag unterzeichnen.

2. Die Beschränkung der Besitzstandsklausel im ETV-Arb der Deutschen Post AG auf solche Arbeitnehmer, die sowohl am 31.12.2000 als auch am 1.1.2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, stellt keine Diskriminierung im Sinne des § 4 TzBfG der Arbeitnehmer dar, deren bis 31.12.2000 befristetes Arbeitsverhältnis zum 1.1.2001 in ein unbefristetes umgewandelt wurde.

3. Zumindest kann die in einem Tarifpaket vorgesehene Schaffung von Arbeitsplätzen, die durch Umwandlung von befristeten in unbefristete Arbeitsverhältnisse besetzt werden sollen, die Ungleichbehandlung von früher befristet und nunmehr unbefristet Beschäftigten gegenüber dauerhaft unbefristet Beschäftigten sachlich rechtfertigen.

 

Normenkette

TzBfG § 4 Abs. 2; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 2 Ca 151/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 6 AZR 638/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 17.04.2002, Az.: 2 Ca 151/01, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer tarifvertraglichen Besitzstandszulage. ...

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