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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.2005 - 11 Sa 131/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Zusatzurlaub. Urlaubsabkommen in der Metallindustrie. Ruhen des Arbeitsverhältnisses. langandauernde Erkrankung. Arbeitslosengeld. Aktivlegitimation

 

Leitsatz (redaktionell)

Liegen bei einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Kürzung des Urlaubsanspruches nach § 2.9 des Urlaubsabkommens der Metallindustrie in Südbaden vor, so tritt die bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis auch bei langandauernder Erkrankung eine Kürzung des Urlaubsanspruches in dem Umfang ein, der durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bestimmt wird.

Das zusätzliche Urlaubsgeld nach dem Urlaubsabkommen der Metallindustrie Südbaden ist auch für den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX geschuldet.

 

Normenkette

Urlaubsabkommen der Metallindustrie Südbaden § 2.9, § 4; SGB III 125 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 1; SGB IX § 125; SGB X § 115

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 28.09.2004; Aktenzeichen 1 Ca 276/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen 9 AZR 312/05)

 

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 28.09.2004 (Az. 1 Ca 276/04) wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 4.680,03 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2004 zu zahlen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im bestehenden Arbeitsverhältnis bei lang andauernder Erkrankung und deswegigem Bezug von Arbeitslosengeld Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Urlaubsanspruchs, auf zusätzliches Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub als Schwerbehinderter und auf eine Jahressonderzahlung hat.

Der 49-jährige, schwerbehinderte Kläger ist seit 02.04.1990 bei der Beklagten als Hydraulikprüfer zu einer B...

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