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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 07.10.1998 - 20 Sa 181/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gratifikation während des Erziehungsurlaubs

 

Normenkette

Arbeitsvertrag, Gleichbehandlung

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 22.10.1997; Aktenzeichen 22 Ca 1491/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 10 AZR 840/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.10.1997 – 22 Ca 1491/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Gratifikation für 1996.

Die Klägerin ist seit 01.09.1992 als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Vom 13.02.1995 bis 31.12.1996 befand sie sich im Erziehungsurlaub.

In § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 29./30.06.1992 (künftig: ArbV) ist geregelt:

„§ 6

Gratifikationszahlung

  1. Erhält der Arbeitnehmer eine Sonderzuwendung (Weihnachts-, Urlaubs- oder Abschlußgratifikation), so handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird. Die wiederholte freiwillige Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung in der Zukunft.
  2. Der Arbeitnehmer erhält jährlich mit dem Arbeitsentgelt für den Monat November eine Gratifikation in Höhe von 100 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes des Jahres, im Jahr 1992 anteilig. Der Anspruch setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist; ausgenommen hiervon ist die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.
  3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31.03. des Folgejahres aufgrund Eigenkündigung oder Kündigung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausgenommen hiervon ist das Ausscheiden aus betriebsbedingten Gründen. Die Regelung gil...

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