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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.06.2007 - 9 Ta 8/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: keine Berücksichtigung des Freibetrags für Erwerbstätige bei Bezug von Krankengeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Krankengeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sodass der Erwerbstätigen-Bonus des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO nicht anzuwenden ist.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 11.04.2007; Aktenzeichen 10 Ca 29/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25.04.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg – Ka. Offenburg – vom 11.04.2007, 10 Ca 29/07 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden, sofortigen Beschwerde die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe mit der Begründung, auch für ihn als Bezieher von Krankengeld sei der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 11.04.2007 hatte das Arbeitsgericht Freiburg – Ka. Offenburg – dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und angeordnet, dass auf die Prozess-/Verfahrenskosten Monatsraten in Höhe von Euro 75,– zu zahlen sind. Es ging dabei als Einkommen des Klägers von dem von diesem bezogenen Krankengeld aus und setzte hiervon Beträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII, nämlich Beiträge für Versicherungen sowie den Freibetrag für die Partei sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung ab, nicht jedoch den Betrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO.

Aufgrund des verbleibenden einzusetzenden Einkommens ergab sich eine Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von monatlich Euro 75,–.

Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.04.2007 zugestellt. Hiergegen legte er mit Schriftsatz vom 25.04.2007, beim Arbeitsgericht am 26.04.2007 einge...

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  (1) 1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 3Von ihm sind abzusetzen:   1.   a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten ...

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