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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 05.05.2020 - 22 Ta 28/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung der Rechtswegzuständigkeit in der Klage

 

Leitsatz (amtlich)

Der Klägervortrag definiert die Rechtswegzuständigkeit. Im vorliegenden aut-aut-Fall bezüglich eines bundesweit tätigen Kreditvermittlungsunternehmens ist der Vortrag des Klägers schlüssig auf ein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG gerichtet.

 

Leitsatz (redaktionell)

In einem sog. aut-aut-Fall kommt es, ohne dass Einwendungen der beklagten Partei zu prüfen sind, allein darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt, Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für die die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht (bejaht).

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 07.11.2019; Aktenzeichen 8 Ca 148/19)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 03.11.2020; Aktenzeichen 9 AZB 47/20)

 

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 29. November 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 7. November 2019 - Az.: 8 Ca 148/19 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.
 

Gründe

I.

Die Beschwerde wendet sich gegen einen Rechtswegbeschluss, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt wurde.

In der Hauptsache streiten die Parteien aufgrund der beim Arbeitsgericht eingereichten Teilklage vom 3. Mai 2019 über restliche Provisionsansprüche für die Monate Januar bis Juni 2018 in Gestalt von Stornoabzügen. Am 23. Dezember 2019 erweiterte der Beschwerdegegner (fortan Kläger) seine Provisionsklage um die Stornoabzüge für das Jahr 2016. Auf Rüge der Beschwerdeführerin (fortan Beklagten) vom 23. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht m...

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