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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.10.2003 - 13 TaBV 10/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenvertretung. Wahlanfechtung. Verkennung des Betriebsbegriffs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung in unterschiedlichen Betrieben ist wegen Verkennung des Betriebsbegriffs nach § 94 Abs. 1 SGB IX anfechtbar.

2. In Ausbildung befindliche schwerbehinderte Rehabilitanden sind zur Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt.

 

Normenkette

SGB IX § 94 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Beschluss vom 04.04.2003; Aktenzeichen 6 BV 1/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.11.2004; Aktenzeichen 7 ABR 17/04)

 

Tenor

1. DerBeschluß desArbeitsgerichts Mannheim vom4.4.2003 (6 BV 1/03) wird teilweise abgeändert:

  1. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 17./18.12. 2002 wird für unwirksam erklärt.
  2. Es wird festgestellt, daß bei den Beteiligten Ziff. 1), 2) und 4) keine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4 am 17./18.12.2002 durchgeführten Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung. Bei den Beteiligten zu 1 und 2 handelt es sich um Einrichtungen in denen Teilnehmer zur beruflichen Rehabilitation, schulische sowie in verschiedenen Ausbildungsberufen anerkannte Abschlüsse erwerben können. Die Teilnehmer sind überwiegend schwerbehinderte Menschen. Die Beteiligte zu 4 ist ein Fachkrankenhaus.

Alle genannten Beteiligten gehören der sog. S.-Gruppe an. Es sind gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Für sie gilt ein Überleitungstarifvertrag vom 16.12.1996 (I, 30 – 41). Nach dessen § 7 wird bei den Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4 ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Dies gesch...

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