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KG Berlin Urteil vom 28.06.2011 - 19 U 11/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Zahlungsantrag "... zzgl. Ust ... " genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Für den Abschluss eines Vertrages, der die vergütungspflichtige Überlassung einer Person für deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zum Gegenstand hat, ist auf Seiten der Aktiengesellschaft gem. §§ 84 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 112 Satz 1 AktG ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig.

3. Ein auf die Überlassung einer Person zur Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit für eine Aktiengesellschaft gerichteter Vertrag verstösst nicht gegen die aktiengesetzliche Kompetenzzuweisung und ist selbst dann wirksam, wenn die darin getroffene Vergütungsregelung nicht den für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern geltenden Grundsätzen des § 87 AktG entspricht.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.01.2011; Aktenzeichen 101 O 88/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.1.2011 verkündete Urteil des LG Berlin - 101 O 88/10 - wird zurückgewiesen.

Der Rechtsstreit wird zur Durchführung des Nachverfahrens an das LG Berlin zurückverwiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge, der tatbestandlichen Feststellungen sowie des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das im Tenor näher bezeichnete Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage. Das LG habe verkannt, dass ihr ...

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