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KG Berlin Urteil vom 26.08.2004 - 12 U 172/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe des Tachometerstandes in privater Kleinanzeige

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.05.2003; Aktenzeichen 28 O 436/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 28 des LG Berlin vom 7.5.2003 - 28 O 436/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug Mercedes Benz fehlte, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, weder eine zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.), noch hat der Beklagte einen Fehler des Fahrzeugs arglistig verschwiegen (§ 463 Satz 2 BGB a.F.). Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:

1. Laufleistung

Das Vorbringen der Klägerin ist bereits nicht ausreichend, eine tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km anzunehmen, weil es sich bei dieser Zahl um eine bloße Schätzung des Privatgutachters T. handelte, der die bestrittene und durch keinen Tatsachenvortrag unterlegte Annahme zugrunde lag, das Fahrzeug sei drei Jahre lang als Taxi genutzt worden. Weitere Anhaltspunkte, wie bspw. Abnutzung oder sonstiger Zustand des Fahrzeugs, sind vom Gutachter hingegen nicht berücksichtigt worden.

Selbst wenn jedoch das Vorbringen der Klägerin hierzu als wahr unterstellt würde, läge jedenfalls, wie das LG in seinem Urteil richtig dargestellt hat, in der Angabe der Kilometerzahl in Anzeige und Kaufvertrag keine Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung.

Richtig ist, dass in Literatur und Rechtsprechung die Frage, ob der private Autoverkäufer bei der Angabe des Tachometerstandes bereits eine Zusicherung hinsichtlich der Laufleistung abgegeben hat, nicht einheitlich beantwortet wird. So ist bspw. entschieden word...

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