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KG Berlin Urteil vom 23.01.2018 - 5 U 126/16

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.07.2016; Aktenzeichen 16 O 471/15)

Tenor

A. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juli 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 471/15 - geändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet

1. vorverpackte Lebensmittel zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher, bevor sie Ihre Bestellung auf der Internetseite absenden, über Firma und Anschrift des Unternehmens, unter dessen Firma das Produkt vermarktet wird, zu informieren,

und/oder

2. vorverpackte Schokoladenriegel, vorverpackte Kartoffel-Chips, vorverpackten Meerrettich und/oder vorverpackte Tiefkühl-Fertig-Pizza zum Kauf anzubieten, ohne, die Verbraucher, bevor sie Ihre Bestellung auf der Internetseite absenden, über das Zutatenverzeichnis und die in dem Produkt enthaltenen Allergene zu informieren,

und/oder

3. vorverpackten Meerrettich und/oder vor verpackte Tiefkühl-Fertig-Pizza zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher, bevor sie ihre Bestellung auf der Internetseite absenden, über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum zu informieren,

wenn dies geschieht wie in Anlage K1, K2, K4 oder K5 wiedergegeben:

((Abbildungen))

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2015 zu zahlen.

B. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird vorbehalten, ...

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