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KG Berlin Urteil vom 19.03.2010 - 9 U 163/09

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Leitsatz (amtlich)

Kommt es in einer über lange Zeit in bestimmter Art und Weise nach außen inszenierten und kommerzialisierten Paarbeziehung zu einer gewalttätigen Eskalation in der Öffentlichkeit, kann auch derjenige prominente Partner, der die Kontrolle nicht verloren hat, die Grenzen seines Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit nicht mehr selbst bestimmen; er muss sich das Verhalten des anderen zurechnen lassen. Die berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, kann die prominente Antragstellerin in dieser Situation nicht haben.

Eine über den Informationsgehalt hinausgehende demütigende oder entwürdigende Darstellung, die der Betroffene nicht hinnehmen muss (vgl. Senat, Urt. v. 14.7.2006 - 9 U 228/05 - juris Tz. 16 ff.), ist hier nach dem Gesamtkontext der Berichterstattung nicht gegeben.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.07.2009; Aktenzeichen 27 O 604/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Berlin vom 16.7.2009 (Az. 27 O 604/09) abgeändert und wie folgt gefasst:

Die einstweilige Verfügung vom 9.6.2009 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Schauspielerin. Anfang des Jahres 2009 trennte sie sich von ihrem langjährigen Lebensgefährten, dem ehemaligen Manager des Fußballvereins S., R. A. Die Antragsgegnerin verlegt u.a. die B.-Zeitung und die B. a. S. Am 3.6.2009 gegen 21:00 Uhr kam es in der K. straße in K. auf S. zu einer - auch - handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen Herrn A. und der Antragstellerin, in deren Verlauf ein Zeuge die Polizei um Hilfe anrief, woraufhin eine Streifenwagenbesetzung vor Ort erschien.

Die Antragsgegnerin berichtete über diesen Vorfall in der Ausgabe der B.-Z...

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