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KG Berlin Urteil vom 11.04.2008 - 5 U 189/06

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Leitsatz (amtlich)

Es verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 78 AMG, § 1 Abs. 1, § 3 AMPreisV, wenn ein Apotheker beim Verkauf rezeptpflichtiger Medikamente Bonuspunkte ausgibt und bei Vorlage einer vollständig ausgefüllten Bonuskarte einen Preisnachlass i.H.v. 10 EUR beim Kauf nicht verordnungspflichtiger Produkte gewährt oder die vom Verbraucher gezahlte Praxisgebühr erstattet.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.11.2006; Aktenzeichen 102 O 91/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen I ZR 98/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.11.2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Berlin - 102 O 91/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger und die Beklagte sind Inhaber von Apotheken in Berlin.

Der Kläger verteilte in seiner Apotheke und durch Hauswurfsendungen Karten zum Sammeln von Bonuspunkten.

Einen Bonuspunkt sollte der Kunde u.a. für jedes Medikament auf einem in der Apotheke des Klägers eingelösten Rezept erhalten. Sobald der Kunde auf der Karte zehn Bonuspunkte gesammelt hatte, wollte der Kläger ihm bei Vorlage der Karte die Praxisgebühr erstatten, sofern der Kunde deren Zahlung durch eine Quittung nachweist, oder einen Betrag von 10 EUR auf den Kaufpreis für ein nicht rezeptpflichtiges Produkt aus dem Angebot seiner Apotheke anrechnen.

Mit Schreiben vom 22.6.2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, die geplante Werbeaktion zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der...

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