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KG Berlin Urteil vom 07.08.2003 - 8 U 266/02

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.08.2002; Aktenzeichen 12 O 130/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.8.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 35.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 15.8.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:

a) Der Mietvertrag vom 3.4.1991 und der Nachtrag Nr. 1 vom 19.10/12.11.1993 seien nichtig, da der vereinbarte Mietzins die ortsübliche Markmiete um 100 % übersteige.

Aufgrund des überhöhten Mietzinses sowie der umfassenden Überwälzung der gesamten Instandhaltung und Instandsetzung sei der Mietvertrag wegen eines auffälliges Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung unwirksam. Nach dem Mietvertrag betrage der Mietzins für die Hauptnutzfläche 20 DM/qm, für die Kellerfläche 10 DM/qm. Der Marktmietzins habe jedoch im Jahre 1991 und in den Folgejahren nur 10 DM/qm für die Hauptnutzfläche und 5 DM/qm für die Kellerfläche betragen. Dies ergebe sich aus den Mietverträgen für vergleichbarer Mietobjekte, welche in der Nähe der von der Beklagten betriebenen Zahnarztpraxis in Wilhelmsruh liegen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Berufungsbegründungsschrift nebst eingereichten Mietvertragsauszügen Bezug genommen. Nach der bereits erstinstanzlich eingereichten Statistik der Kassenärztlichen Vereinigung hätten in den neuen Bundeslände...

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