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KG Berlin Urteil vom 06.12.2007 - 19 UF 43/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Eheprägende Verbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Verbindlichkeiten sind als eheprägend nur dann bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts abzusetzen, wenn sie vor der Trennung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehepartner begründet wurden und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

 

Normenkette

BGB § 1581

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 27.04.2007; Aktenzeichen 139 F 931/05)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 27.4.2007 verkündete Verbundurteil des AG Tempelhof/Kreuzberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen, der dortigen Anträge sowie der getroffenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Antragsteller begehrt mit seiner Berufung Abweisung des Unterhaltsantrages der Antragsgegnerin. Das AG habe zu Unrecht den Rückgang seiner Einkünfte nicht berücksichtigt. Ihm sei seine Sprechertätigkeit für die Sendung "..." wegen der Einstellung der Sendung mit Schreiben vom 30.7. zum 31.8.2007 gekündigt worden. Der von ihm getilgte Kredit sei i.H.v. 831,71 EUR vollständig abzusetzen, da er die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Die Verbindlichkeiten sowie die Rückstände ggü. dem Finanzamt seien während der Zeit des Zusammenlebens entstanden; auch die letzte Aufstockung des Kredits im Jahr 2003 sei erforderlich gewesen, da die Antragsgegnerin noch nach der Trennung bis Ende 2002 weitere Verfügungen vom gemeinsamen Konto vorgenommen habe. Ferner habe das AG zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sein Arbeitgeber wegen des noch ungeklärten sozialversicherungsrechtlichen Status 15 % seines Einkommens bis zur Klärung einb...

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