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KG Berlin Urteil vom 06.04.2010 - 9 U 45/09

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Leitsatz (amtlich)

Zum Einfluss einer sitzungspolizeilichen Anordnung i.S.v. § 176 GVG (hier: sog. Pixelungsgebot) auf die Interessenabwägung im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes der §§ 22 f. KUG anlässlich einer Bildberichterstattung über die Urteilsverkündung in einem Strafverfahren (hier: wegen eines geplanten Terroranschlages) Der Umstand, dass ein den Angeklagten identifizierendes Foto anlässlich der Urteilsverkündung unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung gefertigt bzw. verbreitet worden ist, führt nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Fotos.

Das Vertrauen eines Angeklagten in die Wirksamkeit und Beachtung einer sitzungspolizeilichen Anordnung ist schutzwürdig und im Rahmen der Prüfung des § 23 Abs. 2 KUG als berechtigtes Interesse des Abgebildeten zu berücksichtigen. Der Umstand, dass eine sitzungspolizeiliche Anordnung ggf. verfassungswidrig und damit rechtswidrig ist, führt nicht zu deren Unbeachtlichkeit.

Im Rahmen der Abwägung ist gleichermaßen zu berücksichtigen, dass ein unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung verbreitetes Foto auf rechtswidrige Art und Weise erlangt worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen 27 O 982/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.06.2011; Aktenzeichen VI ZR 108/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Berlin vom 5.2.2009 (27. O.982/08) im Tenor zu 2) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte E., Dr. König und Dr. S. i.H.v. 1.922,56 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 899,40 EUR seit dem 11.8.2008 und auf weitere 1.023,16 EUR seit dem 12.9.2008 freizustellen.

Im Übrigen wird der Klageantrag zu 2) abgewiesen.

Die ...

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