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KG Berlin Beschluss vom 31.05.2016 - 1 VA 7/15

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Leitsatz (amtlich)

§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG steht der Anerkennung eines ausländischen Urteils, das eine Ehe (hier: zwischen einer Deutschen und einem Syrer) rückwirkend auf einen Zeitpunkt bestätigt, zu dem der Ehemann noch mit einer anderen Frau verheiratet war, nicht entgegen, wenn die Erstehe noch vor dem Urteilserlass geschieden worden war und es nach den konkreten Umständen nicht in einem eklatanten Widerspruch zu den Wertvorstellungen des deutschen Rechts steht, dass die Zweitehe (hier: möglicherweise) nicht mehr wegen Bigamie aufgehoben werden kann.

Normenkette

BGB § 1306; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des seit dem ...rechtskräftigen Urteils des Scharia-Gerichts Damaskus (Arabische Republik Syrien) vom 26.3.2012 - Nr. ...- vorliegen.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 107 Abs. 5 und 7 i.V.m. §§ 58 ff. FamFG) und begründet. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils, mit dem die zwischen den Beteiligten am 1.11.2011 in Damaskus außergerichtlich geschlossene Ehe bestätigt und die Eintragung in das Personenstandsregister bis zu der (am ...2012 erfolgten) Vorlage der Genehmigung des Innenministeriums aufgeschoben wird, liegen vor. Das ausländische Urteil ist eine Entscheidung i.S.v. § 107 Abs. 1 FamFG, durch die das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Eine solche Entscheidung ist anzuerkennen, wenn keine Anerkennungshindernisse nach § 109 FamFG bestehen. So liegt es hier. Insbesondere führt die Anerkennung des Urteils zu keinem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

Für die Frage der Anerkennung einer ausl...

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