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KG Berlin Beschluss vom 30.09.2008 - 1 W 225/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsweise Vorführung eines Ausländers vor dessen Auslandsvertretung

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; AufenthG § 82 Abs. 4 S. 3; BPolG § 40; FEVG §§ 5, 11

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 19.04.2007; Aktenzeichen 84 T 48/07 B)

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 16.01.2007; Aktenzeichen 70 XIV 32/07 B)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des LG Berlin vom 19.4.2007 - 84 T 48/07 B - wird festge-stellt, dass die gegen den Betroffenen angeordnete Freiheitsentziehung durch den Beschluss des AG Schöneberg vom 16.1.2007 rechtswidrig war.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 19.4.2007, durch den die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung des AG Schöneberg als unzulässig verworfen wurde, ist zulässig, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG, 3 Satz 2, 7 Abs. 1 und 2 FEVG, 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an einer sachlichen Korrektur der Beschwerdeentscheidung liegt vor. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung war die Feststellung, ob die durch das AG angeordnete einstweilige Freiheitsentziehung zwecks Vorführung und Passbeschaffung beim türkischen Generalkonsulat rechtswidrig gewesen ist. Dieses vom LG zu beurteilende Feststellungsbegehren hat sich nicht dadurch prozessual erledigt, dass nach Erlass der Beschwerdeentscheidung eine Situation eingetreten ist, in der eine zwangsweise Vorführung des Betroffenen beim türkischen Generalkonsulat künftig nicht mehr zu erwarten ist, weil der Betroffene nach Vorlage eines türkischen Passes eine befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 23a AufenthG (Härtefall) erhalten hat. Vielmehr besteht das ursprü...

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