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KG Berlin Beschluss vom 27.02.2017 - 1 W 338/17

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Leitsatz (amtlich)

Erklären die Beteiligten eines Grundstückskaufvertrags im Rahmen einer dem Käufer erteilten Belastungsvollmacht, der Käufer habe die persönliche Schuld zu übernehmen, stellt dies keine von dem Grundbuchamt zu berücksichtigende Bedingung für die wirksame Vertretung des Verkäufers durch den Käufer bei der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld dar. Das Grundbuchamt kann deshalb die Eintragung der Grundschuld auf Grund einer unter Verwendung der Vollmacht von dem Käufer erteilten Bewilligung nicht von dem Nachweis der Genehmigung des Verkäufers abhängig machen, wenn nicht der Erwerber, sondern ein Dritter das von der Bank geforderte abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis abgegeben und sich insoweit persönlich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

 

Normenkette

BGB §§ 158, 164, 167, 780-781, 1191; GBO §§ 13, 18-19, 29

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 47 ZE 1 /1)

 

Tenor

Punkt 2 der Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 veräußerte der Beteiligten zu 2 am 10. April 2017 zur UR-Nr. B ... /2... des Notars Dr. E... B... in B... das im Beschlusseingang bezeichnete Wohnungseigentum. Unter § 10 "Belastungsvollmacht" der Urkunde verpflichtete sich die Beteiligte zu 1 bei der Bestellung von Grundschulden vor Eigentumsumschreibung mitzuwirken. U.a. heißt es in der Urkunde wörtlich:

"Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer, Grundschulden zulasten des Vertragsgegenstandes nebst Zinsen und Nebenleistungen für ein Kreditinstitut oder Versicherung mit Sitz im Inland auch schon vor der Eigentumsumschreibung vor dem beurkundenden Notar zu bestellen und dabei den jeweiligen Eigentümer dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Der Käufer ist befugt, alle zur Eintragung und dinglichen Absicherung erford...

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