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KG Berlin Beschluss vom 25.02.1981 - 8 W RE Miet 5071/80

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Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 4 C 150/80)

LG Berlin (Aktenzeichen 61 S 227/80)

 

Tenor

Es ergeht folgender Rechtsentscheid:

Für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. 1 BGB) genügt es nicht, wenn der Erwerber eines Hauses uni nunmehrige Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses über eine in dem Haus belegene Wohnung nur damit begründet, daß er das Haus erworben hat, um in seinem Eigentum wohnen zu können und nicht mehr Mieter sein zu müssen.

 

Gründe

Das Landgericht Berlin hat dem Kammergericht mit dem Beschluß vom 30. Oktober 1980 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 564 b Abs. 1 BGB vor, wenn der Erwerber eines Hauses dem darin wohnenden Mieter das Mietverhältnis über die Wohnung mit der Begründung kündigt, er habe das Haus erworben, um in seinem Eigentum wohnen zu können und nicht mehr Mieter zu sein?

Der Vorlagebeschluß ist nach Artikel III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248/GVBl. für Berlin 1968, S. 263) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657/GVBl. für Berlin S. 1131) zulässig. Bei der vorgelegten Rechtsfrage handelt es sich um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung; über sie ist durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden worden.

Die Parteien haben zu dem Vorlagebeschluß Stellung genommen.

Über die Rechtsfrage ist in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu entscheiden.

§ 564 b BGB entspricht im wesentlichen dem Artikel 1 § 1 des Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 25. November 1971 (BGBl. I S. 1839/GVBl. für Berlin S. 2100). Beide Bestimmungen bilden das Kernstück des sozialen Mietrecht...

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